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Baldegger, Mirjam
Menschenrechtsschutz für juristische Personen in Deutschland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten
Begründungsmodelle der korporativen Menschenrechtsträgerschaft.
Duncker & Humblot
978-3-428-14972-8
1. Aufl. 2017 / 841 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Das Öffentliche Recht. Habilitationen. Band: 3

Grund- und Menschenrechte (»Menschenrechte«) wurden zum Schutz des Menschen geschaffen. Dennoch sind heute die meisten verfassungsmäßigen Menschenrechte in Deutschland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten auch auf juristische Personen anwendbar. Der Menschenrechtsschutz überindividueller Einheiten wirft grundlegende Fragen auf: Wie lässt sich die korporative Rechtsträgerschaft begründen? Pervertiert sie den Menschenrechtsgedanken oder stärkt sie den Schutz der Individuen? Inwieweit sollen sich korporativer und individueller Rechtsschutz unterscheiden?

Diese und weitere Fragen sind Gegenstand der Arbeit zur Menschenrechtsträgerschaft juristischer Personen in Deutschland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten. Neben historischen Entwicklungen (Teil 1) untersucht die Autorin die Haltung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichts, des Supreme Court und der Lehre zu allgemeinen Aspekten des korporativen Menschenrechtsschutzes - staatsnahe und ausländische juristische Personen, Bedeutung von Rechtspersönlichkeit und Rechtsform der juristischen Person (Teil 2) - sowie zur Anwendbarkeit der Garantien des Grundgesetzes, der Bundesverfassung und der US Constitution (Teil 3). Aufgezeigt wird ferner, wie sich das Menschenrechtsverständnis der drei Gerichte auf ihre Rechtsprechung zur Thematik auswirkt. Auf der Basis der vorgefundenen Begründungsansätze werden ein würdebezogenes und ein liberales theoretisches Begründungsmodell der korporativen Menschenrechtsträgerschaft formuliert (Teil 4). Schließlich entwickelt die Autorin Lösungsansätze für unbewältigte Problembereiche und schlägt namentlich vor, die Anwendbarkeit der Menschenrechte anhand einer schutzbereichsbezogenen Analyse zu beurteilen (Teil 5).